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Share Name | Share Symbol | Market | Type | Share ISIN | Share Description |
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Watermark Glb. | LSE:WET | London | Ordinary Share | GB00B0TBGQ14 | ORD 0.15P |
Price Change | % Change | Share Price | Bid Price | Offer Price | High Price | Low Price | Open Price | Shares Traded | Last Trade | |
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Industry Sector | Turnover | Profit | EPS - Basic | PE Ratio | Market Cap |
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Zielgesellschaft: W.E.T. Automotive Systems AG; Bieter: ICWET L.P. WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ------------------------------------------------------------------------------ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, Deutschland ISIN: DE0005081608 Mit Bescheid vom 31.03.2010 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechenden Antrag 1) ICWET L.P., 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien, 2) ICWET GP LIMITED, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien, 3) Indigo Capital IV LP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien, 4) Indigo Capital IV General Partner LP, 50 Lothian Road, Festival Square, Edinburgh EH3 9WJ, Großbritannien, 5) Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien, 6) Indigo Capital (Holdings) Limited, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien, und 7) Indigo Capital LLP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien (zusammen die 'Antragstellerinnen') im Hinblick auf die - im Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen - bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen sowie gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der Tenor, die Nebenbestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt 1. Die Indigo Capital LLP, London, die Indigo Capital (Holdings) Limited, London, die Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), London, die Indigo Capital IV General Partner LP, Edinburgh, die Indigo Capital IV LP, London, die ICWET GP LIMITED, London und die ICWET L.P., London, werden im Hinblick auf die - im Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen - bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO, befreit. 2. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für folgende Fälle vor: a. Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG nicht bis zum 30. April 2010 ein unbesichertes, nachrangiges Gesellschafterdarlehen in Höhe von mindestens EUR 7.140.000 mit einer Laufzeit von mindestens 4 Jahren ab Gewährung und zu einem Zinssatz von maximal 15 % p.a. Die Darlehensvaluta und die angefallenen Zinsen dürfen nach dem Darlehensvertrag erst am Ende der Laufzeit des Darlehens zur Rückzahlung fällig sein. Der Darlehensvertrag darf nur ein sog. Final Payment in der Höhe vorsehen, wie es in dem am 23. März 2010 übersandten Vertragsentwurf für den Darlehensvertrag vorgesehen ist. Auch das Final Payment darf erst am Ende der Laufzeit des Gesellschafterdarlehens zur Rückzahlung fällig sein. b. Bis zum 30. September 2012 (einschließlich) werden die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP die Zahlung einer Dividende durch die W.E.T. Automotive Systems AG weder vorschlagen noch beschließen. 3. Die Befreiung ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unter folgender Auflage: a. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt unverzüglich den Erwerb von 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, die derzeit noch von der Running Mate GmbH, Odelzhausen, gehalten werden, mitzuteilen und nachzuweisen. b. Die ICWET L.P. hat der Bundesanstalt unverzüglich die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zu den unter Ziffer 2.a genannten Bedingungen durch die Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Darlehensvertrages, nachzuweisen. c. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt nachzuweisen, dass sie bis zum 30. September 2012 weder die Zahlung einer Dividende vorgeschlagen noch beschlossen haben. II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids zusammengefasst: Dem Antrag der Antragstellerinnen wurde gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stattgegeben. Es liegt zugunsten der Antragstellerinnen ein Befreiungsgrund in Form des Sanierungsprivilegs i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vor und die Interessen der Antragstellerinnen an der Befreiung überwiegen die Interessen der übrigen Aktionäre an einem Pflichtangebot. 1. Kontrolle an der W.E.T. Automotive Systems AG Zum Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids halten die Antragstellerinnen weder Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG noch werden ihnen Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG zugerechnet. Die ICWET L.P., London, und die Indigo Capital IV LP, London sollen die zum Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids von der Running Mate GmbH gehaltenen 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die Indigo Capital IV LP wird von der Running Mate GmbH 926.497 Aktien, dies entspricht 28,95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die ICWET L.P. wird insgesamt 1.075.866 Aktien, dies entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T. Automotive Systems AG erwerben, wobei sie von der Running Mate GmbH 1.060.734 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG und von der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH weitere 15.132 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG erwerben soll. Sämtliche Antragstellerinnen stehen in einem Mutter-Tochterverhältnis zueinander, sodass sämtliche Antragstellerinnen die Kontrolle erwerben werden. Die Kontrollerwerberinnen (Antragstellerinnen) haben bereits vor der Kontrollerlangung einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO gestellt. 2. Sanierungsbedürftigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG Von der W.E.T. Automotive Systems AG und von ihren Tochtergesellschaften werden verschiedene Kredite auf Grundlage eines Senior Kreditvertrags ('Senior Kreditvertrag', zusammen mit den damit zusammenhängenden Finanzierungsvereinbarungen die 'Senior Finanzierung') mit einem von der BHF-BANK Aktiengesellschaft geführten Konsortium aus BHF-BANK Aktiengesellschaft und UniCredit Bank AG (gemeinsam die 'Senior Banken') in Anspruch genommen. Die W.E.T. Automotive Systems AG schuldet nicht nur die Rückzahlung der an sie selber ausgereichten Kredite, sondern haftet aufgrund von Garantien im Senior Kreditvertrag auch für die an ihre Tochtergesellschaften ausgereichten Kredite. Die Senior Banken sind zum Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids wegen in der Vergangenheit erfolgter Verletzungen bestimmter Finanzkennzahlen aus dem Senior Kreditvertrag berechtigt, sämtliche Kredite sofort fällig zu stellen. Aus dem Sanierungsgutachten vom 18.03.2010 der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG (nachfolgend 'Sanierungsgutachten') ergibt sich, dass, ohne eine Sanierungsleistung, auch in der Zukunft von einem Bruch einer Finanzkennzahl bzw. von einem geringen Spielraum ('Headroom') von unter der kritischen Grenze von 10 % bei einer weiteren Finanzkennzahl aus dem Senior Kreditvertrag auszugehen ist. Sollten die Senior Banken aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen die kurzfristige Rückzahlung der Darlehen von der W.E.T. Automotive Systems AG verlangen, wäre diese, auch nach Darstellung im Sanierungsgutachten, nicht in der Lage die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Das Sanierungsgutachten geht aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen aus dem Senior Kreditvertrag und dem daraus resultierenden Kündigungsrecht der Senior Banken ohne die Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG von drohenden bestandsgefährdenden Risiken bei der W.E.T. Automotive Systems AG aus. 3. Sanierungsbeitrag Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 7,14 Mio. Es handelt sich um ein unbesichertes, nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von vier Jahren ab Gewährung. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta ist ebenso wie die Zinszahlungen erst am Ende der Laufzeit fällig. Das nachrangige Gesellschafterdarlehen wird größtenteils direkt zur teilweisen Tilgung der bisherigen Senior Finanzierung verwendet. Ein weiterer Kreditbetrag wird ebenfalls nicht direkt an die W.E.T. Automotive Systems AG ausgezahlt, da die ICWET L.P. insofern von der Running Mate GmbH ein Darlehen erwirbt, das diese der W.E.T. Automotive Systems AG gewährt hatte und das die ICWET L.P. der W.E.T. Automotive Systems AG zu den Bedingungen des nachrangigen Gesellschafterdarlehens weiter gewähren wird. 4. Sanierungsfähigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG Die W.E.T. Automotive Systems AG ist nach dem Sanierungskonzept auch sanierungsfähig. Die W.E.T. Automotive Systems AG befindet sich zum Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids in Verhandlungen mit den Senior Banken über eine Änderung des Senior Kreditvertrags mit dem Ziel der Fortsetzung der bisherigen Finanzierung. Die KfW, Frankfurt am Main, hat im Rahmen der Fortsetzung des Senior Kreditvertrages eine Kreditzusage gegeben. Diese Kreditzusage führt nicht zu direkten Zahlungen von der KfW an die W.E.T. Automotive Systems AG, es handelt sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis zwischen der KfW und den Senior Banken. Bedingung für die Bereitstellung der KfW-Kreditzusage ist der Verzicht auf Dividendenzahlungen während der Laufzeit des KfW-Kredits, also jedenfalls längstens bis zu dessen vollständiger Rückzahlung am 30.09.2012. Die Senior Banken sind vor dem Hintergrund der Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens zu bestimmten Lockerungen bei der Definition der Finanzkennzahlen bereit. Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens führt auch zu einer Veränderung der Finanzierungsstruktur. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Senior Banken verringert werden und die Running Mate keine Ansprüche gegen die W.E.T. Automotive Systems AG mehr hat. Zwar entstehen spiegelbildlich dazu entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der ICWET L.P., diese können aufgrund der neuen Regelungen in dem Senior Kreditvertrag jedoch bei der Berechnung der Finanzkennzahlen als Eigenkapital angesetzt werden. Zudem sind Zahlungen unter dem nachrangigen Gesellschafterdarlehen erst am Ende der Laufzeit fällig, sodass in der Zwischenzeit keine finanziellen Belastungen bei der W.E.T. Automotive Systems AG bestehen. Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens hat nach der Darstellung im Sanierungsgutachten auch zur Folge, dass keine planerischen Brüche der entsprechenden Finanzkennzahlen mehr zu erwarten sind. Darüberhinaus wird der Headroom bei den Finanzkennzahlen groß genug sein, um etwaige Risiken im Geschäftsbetrieb abfedern zu können, ohne die Stabilität der Finanzierungsstruktur gefährden zu können. Nach dem Sanierungsgutachten ist das nachrangige Gesellschafterdarlehen daher geeignet, dass (drohende) bestandsgefährdende Risiko aus den Brüchen der Finanzkennzahlen in den Planungen zu beheben. 5. Kontrollerwerb im Zusammenhang mit der Sanierung Die ICWET L.P. wird durch den Erwerb von insgesamt 1.075.866 Aktien, dies entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T. Automotive Systems AG unmittelbar die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über die W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die übrigen Antragstellerinnen werden infolge dessen die mittelbare Kontrolle über die W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Vorliegend finden der Erwerb der Kontrolle zeitgleich mit der Erbringung des Sanierungsbeitrags in Form der Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens durch die ICWET L.P. statt. Der Erwerb der Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG durch die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP und die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens stehen bei wirtschaftlicher Betrachtung im Zusammenhang. Ohne den Erwerb der Beteiligung an der W.E.T. Automotive Systems AG ist weder die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens noch die infolgedessen mögliche Änderung der Senior Finanzierung denkbar. Sämtliche Verträge sind nur in ihrer Gesamtheit gewollt und vertraglich deshalb auch miteinander verbunden. Der Kontrollerwerb der ICWET L.P. steht deshalb in einem Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG. Der Sanierungsbeitrag der ICWET L.P. in Form der Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens kann auch den übrigen Antragstellerinnen wirtschaftlich in der Weise zugerechnet werden, dass für sie die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als erfüllt gelten, da die übrigen Antragstellerinngen alle Mutterunternehmen der ICWET L.P. sind. 6. Entscheidung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO Da die ICWET L.P. durch ihren Sanierungsbeitrag bzw. die übrigen Antragstellerinnen durch den Sanierungsbeitrag ihres Tochterunternehmens zum Fortbestand der Gesellschaft beitragen, soll ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG ein Pflichtangebot zum Erwerb ihrer Aktien machen zu müssen. Die Leistungen sollen vorrangig der Gesellschaft, und damit auch mittelbar deren Aktionären, zu Gute kommen. Entgegenstehende Interessen der Aktionäre, die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO durch den Verordnungsgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind hier nicht ersichtlich und würden angesichts des überwiegenden Interesses der Bieter einer Befreiung nicht entgegenstehen. Mit den Widerrufsvorbehalten unter 2.a. und b. soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung erfüllt werden. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.a. sichert die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens zu bestimmten Konditionen ab. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.b. sichert den Umstand ab, dass die KfW nur bei einem Dividendenverzicht der Antragstellerinnen zu einer Beteiligung an der Umstrukturierung der bisherigen Finanzierung durch die Senior Banken bereit ist. Die Auflage unter Ziffer 3 soll es der BaFin ermöglichen, die tatsächliche Kontrollerlangung und die Voraussetzungen der weiteren Nebenbestimmungen unter Ziffer 2.a. und b. zu überprüfen. Die Auflage unter Ziffer 3 ist dazu geeignet und auch angemessen. Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 08.04.2010 --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
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